Die
Einreisebestimmungen der U S A
von Rechtsanwalt Clemens
W. Pauly und Rechtsreferendar M. Heringlake
Wer nicht nur als Tourist
einen maximal dreimonatigen Aufenthalt in den USA beabsichtigt,
muss eines der zahlreichen Visa beantragen. Dieser Artikel soll eine
Uebersicht darueber geben, welches Visum fuer die unterschiedlichsten
Aufenthaltsabsichten beantragt werden muss, und welche Voraussetzungen
der Bewerber mitbringen sollte. Zunaechst ist dabei zwischen den
Einwanderern (Immigrants) und den Nichteinwanderern (Nonimmigrants) zu
unterscheiden. Letzterer Gruppierung soll hier aus praktischen Gruenden
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die Nichteinwanderer Visa-Kategorien
gliedern sich nach beruflichem Stand und dem jeweiligen Ziel, mit dem
der Antragsteller die USA besuchen moechte. Grob gegliedert kann man
unter folgenden Interessengruppierungen unterscheiden: (1) Touristen,
die mehr als drei Monate die USA bereisen wollen, (2) Schueler/Studenten,
und (3) Geschaeftsreisende, die entweder als Selbstaendige oder
Angestellte in die USA kommen wollen.
Das B-1 / B-2 Visum:
Geschaeftsreisen und Touristen
Auslaendische Beschaeftigte,
die in Firmenangelegenheiten laengerfristig in die USA muessen und deren
Gehalt vom auslaendischen Arbeitgeber in dieser Zeit weiterbezahlt wird,
benoetigen ein B-1 Visum. Dieses Visum erlaubt, Reisen
zu unternehmen, deren Zweck die Anbahnung von Geschaeftsbeziehungen,
Vertragsabwicklungen fuer das auslaendische Unternehmen sowie die Pflege
bestehender geschaeftlicher Bindungen ist. Ebenso moeglich ist damit das
Betreiben von Forschungen oder das Fuehren von Prozessen, sowie die
Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren.
Bei einem Aufenthalt von
mehr als drei Monaten, der jedoch einen rein touristischen Hintergrund
hat, ist ein B-2 Visum zu beantragen.
Streng verboten ist in
beiden Kategorien die Arbeitsaufnahme und Bezahlung durch einen US
amerikanischen Arbeitgeber, und die Aufenthaltsdauer ist in beiden
Faellen auf insgesamt sechs Monate pro Jahr beschraenkt.
Das E-1 Visum: das
Handels-Visum
Geschaeftsleute eines
auslaendischen Handelsunternehmens mit US-amerikanischem
Handelsschwerpunkt, die innerhalb dieses Unternehmens in den USA
arbeiten wollen, benoetigen ein E-1 Visum, das sog.Treaty
Trader Visum. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zu mindestens
50% von auslaendischem Kapital beherrscht wird und der Bewerber die
selbe Nationalitaet wie das Unternehmen hat. Zudem muessen mehr als 50%
des Gesamtvolumens des Handels dieser Firma mit den USA abgewickelt
werden.
Als Geschaeftsleute kommen
hier nur Geschaeftsfuehrer, Manager und Beschaeftigte in besonderer
Stellung in Betracht, sei es aufgrund besonderer Aufgabenzuweisung oder
besonderer Faehigkeiten.
Der Begriff "Handel"
umfasst neben den klassischen Bereichen des Warentausches, Kauf- oder
Verkauf auch Dienstleistungsbereiche der Datenverarbeitung, Werbung,
Buchhaltung, Managementberatung, sowie Design und Maschinenbau; aber
auch die Taetigkeiten von Anwaltskanzleien und Firmen, die im
Technologietransfer taetig sind, werden erfasst. Die zeitliche
Begrenzung des E-1 Visums liegt bei zunaechst 2 Jahren, kann aber nach
Bedarf verlaengert werden.
Das E-2 Visum: das
Investorenvisum
Unter den Voraussetzungen,
die auch fuer den E-1 Status noetig sind, haben auslaendische Investoren
hingegen die Moeglichkeit, ein E-2 Visum, das sog. Treaty
Investor Visum, zu beantragen. Dazu muss der Investor eine
unwiderrufliche Verpflichtung fuer eine wesentliche Investition eingehen.
Wesentlich ist hierbei als Richtlinie zu verstehen, die eine im
Verhaeltnis zur Unternehmensgroesse stehende Investition meint:
Wenn etwa der Wert des
Geschaefts oder die Kosten, ein solches zu starten, unterhalb von $
500.000 liegen, sollte die Investition 75% ausmachen, bei einem Wert von
$ 500.000 - $ 3 Mio. 50% und schliesslich bei einem Wert von ueber $ 3
Mio.30%.
Die Investition muss dabei
aktiv in das Geschaeft und nur nicht auf Bank- oder Geschaeftskonten
fliessen, es sei denn, dass sich nachweisen laesst, dass davon die
laufenden Geschaefte abgewickelt werden.
Das L-1 Visum:
Managertransfer
Auslaendische Beschaeftigte
ueberregionaler Unternehmen in der Position eines Geschaeftsfuehrers,
Mangers oder Spezialisten, die in der US-Tochterfirma des jeweils
auslaendischen Unternehmens arbeiten wollen, benoetigen ein L-1
Visum. Dieses muss das amerikanische Unternehmen fuer den Arbeitnehmer
beantragen. Der Bewerber muss dazu in den letzten 3 Jahren mindestens 1
Jahr durchgehend bei dem auslaendischen Mutterunternehmen gearbeitet
haben.
Das O-1 / P-1 Visum:
Fuer Bewerber mit besonderen
Faehigkeiten, wie z.B. Wissenschaftler, Sportler, Schauspieler und
Kuenstler gibt es das O-1 Visum, sofern sie in ihrem
jeweiligen Fachbereich mit internationalen Auszeichnungen geehrt wurden
oder zumindest vergleichbar in Erscheinung getreten sind. Sofern diese
Personen als Teil einer Gruppe in die USA moechten, ist ein P-1
Visum zu beantragen.
Das H-2-B / H-3-B Visum:
US-Unternehmen, die von Zeit
zu Zeit gelernte oder ungelernte Arbeitskraefte aus dem Ausland in
nichtlandwirtschaftlichen Taetigkeitsfeldern voruebergehend
benoetigen, koennen fuer diese Arbeitskraefte ein H-2-B
Visum beantragen.
Grundvoraussetzung dafuer
ist, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsministerium eine Genehmigung
erwirkt, die belegt, dass qualifizierte beschaeftigungslose Amerikaner
der jeweiligen Region nicht zu finden sind, bzw. amerikanische
Arbeitskraefte in diesen Bereichen nicht verdraengt werden, und dass
sich das beabsichtigte Beschaeftigungsverhaeltnis nicht nachteilig auf
die Arbeits- und Lohnbedingungen aehnlich beschaeftigter US-amerikanischer
Arbeitskraefte auswirkt.
Um sicherzustellen, dass die
auslaendischen Arbeitskraefte nur voruebergehend in den USA bleiben,
muessen sie ihren Wohnsitz im Heimatland beibehalten. Ebenso muss der
Arbeitgeber gewaehrleisten, dass er fuer die Kosten desRuecktransports
des Arbeitnehmers in sein Heimatland aufkommt, sofern sich dieser ueber
den Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung hinwegsetzten sollte.
Wegen der grossen Anzahl von
H-2-B Visa ist diese Gruppe auf 60.000 limitiert, weshalb bei Errreichen
dieser Grenze die Bewerber auf eine Warteliste gesetzt werden.
Die Aufenthaltsdauer soll
nach Richtlinien des amerikanischen Arbeitsministeriums eine Dauer von
12 Monaten nur unter aussergewoehnlichen Umstaenden ueberschreiten,
niemals jedoch eine Frist von drei Jahren.
Das H-3-B
Visum wird im Grunde wie das H-2-B Visum behandelt, allerdings im Rahmen
eines Traineeprogramms.
Das H-1-B Visum:
US-Unternehmen, die
besonders befaehigte auslaendische Arbeitskraefte in besonders
speziellen Beschaeftigungsverhaeltnissen in die USA holen wollen, oder
Models, die durch internationale Anerkennung oder anderweitig
entsprechend renommiert sind, koennen ein H-1-B Visum
beantragen. Diese Kategorie wird oft von Universitaeten genutzt, um
Studenten der F-1 Kategorie nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in
ein Arbeitsverhaeltnis zu uebernehmen.
Diese Visumsinhaber koennen
laengerfristig eingesetzt werden, sofern sie beabsichtigen, die USA nach
Abschluss ihrer Taetigkeit wieder zu verlassen. Eine Absicherung dieser
Rueckkehr ins Heimatland durch Aufrechterhaltung des heimatlichen
Wohnsitzes ist hingegen nicht erforderlich.
Ausserdem koennen sich diese
Bewerber parallel zu ihrer Anfrage auf ein H-1-B Visum oder dessen
Verlaengerung um einen dauernden Aufenthalt in den USA bewerben. Das
H-1-B Visum wird fuer zunaechst drei Jahre erteilt, kann aber meistens
um drei weitere Jahre verlaengert werden.
Unter besonderer Befaehigung
sind hier Personen mit hervorragenden theoretischen und praktischen
Faehigkeiten und hoch spezialisierten Kenntnissen, sowie dem
akademischen Mindestgrad eines Bachelors gemeint. Die besondere
Befaehigung kann auch durch eine diesem Abschluss gleichrangige
Berufserfahrung oder durch eine entsprechend verantwortliche
Taetigkeiten in fachlich spezialisierter Funktion nachgewiesen werden.
Auch hier muss der US-Arbeitgeber
zunaechst die Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitsministerium abklaeren,
worin festzuhalten ist, dass der kuenftige Arbeitnehmer entsprechen
seiner Qualifikation und dem jeweiligen amerikanischen
Durchschnittsgehalt bezahlt wird. Ausserdem muss der
Einwanderungsbehoerde gegenueber die Begruendung eines
Arbeitsverhaeltnisses von besonderer Qualifikation nachgewiesen werden.
Das F-1 / J-1 Visum:
Schueler und Studenten
Schueler und Studenten, die
akademische Ausbildungsprogramme einer High School, einem College, einer
Universitaet oder einem Konservatorium wahrnehmen moechten, benoetigen
ein F-1 Visum. Dieses Visum ermoeglicht Auslandsemester,
Aufbaustudiengaenge und Doktorarbeiten.
Erforderlich ist, dass die
Studienfinanzierung gesichert und die Rueckehr ins Heimatland
gewaehrleistet ist, wobei die Aufenthaltsdauer sich bei einem F-1 Visum
danach richtet, wie lange das akademische Auslandsprogramm dauert.
Zusaetzlich wird dem F-1 Inhaber eine 60-Tage Frist fuer die Rueckreise
gewaehrt.
Grundsaetzlich gilt auch
hier, dass eine (Neben)Taetigkeit nicht gestattet ist. In Sonderfaellen
kann aber nach Ablauf der ersten neun Monate eine Arbeitsgenehmigung
fuer bestimmte studienfoerdernde Beschaeftigungen beantragt werden.
Fuer Austauschprogramme mit
Schuelern, Studenten, Experten, Medizinpraktikanten und Trainees wird
das J-1 Visum bereitgehalten. Das Austauschprogramm
muss von privaten oder oeffentlichen Institutionen gefoerdert werden.
Nach Abschluss des US-Programms muss der Teilnehmer wieder fuer 2 Jahre
in seine Heimat zurueckkehren, was dadurch abgesichert wird, dass der
Bewerber seinen Wohnsitz im Heimatland behalten muss.
Die Greencard:
Eine den meisten unter dem
Begriff der "Greencard" gelaeufige Bescheinigung bietet als
echtes Einwanderungsvisum die groesstmoeglichen
Freiheiten fuer den Aufenthalt in den USA, kann daher aber auch nur
unter sehr engen Voraussetzungen erfolgreich beantragt werden.
Dabei sollen hier nur die
drei gaengigsten Kategorien beleuchtet werden, wonach hauptsaechlich (1)
familiaere Bindungen, (2) besondere berufliche
Beschaeftigungsverhaeltnisse und schliesslich (3) die Greencard-Lotterie
Bedeutung haben.
(1) Eine familiaere Bindung
erfordert hier mindestens die Ehe zu einem US-Buerger oder das
Vorhandensein von Kindern oder Eltern eines US-Buergers, die im Rahmen
der Familienzusammenfuehrung eine Greencard erhalten koennen.
(2) Die andere Moeglichkeit
fuer den Erhalt der Greencard eroeffnen Arbeitsverhaeltnisse besonderer
Art, wobei verschiedene Praeferenz-Gruppen unterschieden werden:
Die 1. Preference
umfasst jeweils hervorragende Spitzenkraefte, wie Kuenstler,
Wissenschaftler, Geschaeftsleute, Paedagogen, Sportler, Professoren und
Forscher mit 3-jaehriger Berufserfahrung, internationalem Rang oder
entsprechendem Renomee, sowie Manager und leitende Angestellte von
Grossunternehmen mit einjaehriger Berufserfahrung und einem
dreijaehrigem USA-Aufenthalt.
Die 2. Preference
ist Diplomfachleuten und sehr spezialisierten Angestellten vorbehalten.
Die 3. Preference
staffelt sich von professionellen ueber Facharbeitskraefte bis hin zu
den einfachen Arbeitskraeften.
Die 4. Preference
ist religioesen Gruppierungen vorbehalten.
Die 5. Preference
schliesslich gilt fuer Investoren, die gebietsabhaengig $ 500.000 - 3
Mio. in eine Gesellschaft investieren und damit mind. 10 Arbeitsplaetze
schaffen, wobei dieses Hintergrundziel von den US-Behoerden ueber zwei
Jahre hindurch streng beobachtet werden kann.
(3) Schliesslich sei auch
die sog. Greencard-Lotterie erwaehnt, ueber die jedes Jahr einer nicht
unerheblichen Anzahl von Teilnehmern der Weg in die USA geebnet wird.
Allerdings setzt die erfolgreiche
Teilnahme an dieser Verlosung voraus, dass der Teilnehmer ueber eine
qualifizierte Schulausbildung (mindestens High School) oder aber ueber
eine abgeschlossene Berufsausbildung verfuegt, in diesem Beruf
mindestens zwei Jahre gearbeitet hat und diese Taetigkeit nicht laenger
als fuenf Jahre zurueckliegt.
Schlussbemerkung
Abschliesend ist
insbesondere darauf hinzuweisen, dass Pensionaeren
der Weg in die USA dann versperrt ist, wenn sie nicht nur als
Touristen fuer drei Monate hierher kommen moechten, sondern einen
laengerfristigen Aufenthalt planen.
Ein entsprechendes
Pensionaers-Visum existiert nicht, so dass Angehoerige dieser
Gruppierung nur dann laenger als drei Monate bleiben koennen, wenn sie
die entsprechenden Voraussetzungen einer der bereits beschriebenen Visa-Kategorien
erfuellen koennen.
Die taegliche Praxis zeigt
ausserdem, dass eines vielfach falsch verstanden wird: Diejenigen, denen
einmal ein Visum ausgehaendigt wurde und die nun allein auf die in ihrem
Reisepass eingetragene Gueltigkeit des Visums hinsichtlich der erlaubten
Aufenthaltsdauer in den USA achten, laufen Gefahr, die
Einwanderungsgesetze empfindlich zu verletzen. Denn nicht das Visum sagt
dem Inhaber, wie lange er im Land bleiben darf, sondern erst der
aufgrund des Visums bei der Einreise im Flugzeug ausgeteilte und selbst
auszufuellende Papierabschnitt (sog. I-94), der vom Immigration-Officer
bei der Ankunft mit einem Stempel versehen wird, der - je nach Visum -
das unbedingt wahrzunehmende Ausreisedatum anzeigt. Diese Frist auf dem
I-94 ist die eigentlich zu beachtende Frist und hat mit der Gueltigkeit
des Visums nichts zu tun!
Hat z.B. Herr Muster als
Investor im Jahre 1996 ein E-2 Visum von der amerikanischen Botschaft in
Bonn erhalten, das bis zum Jahre 2001 Gueltigkeit hat, kann er, wenn er
1996 eingereist ist, nicht bis zum Jahr 2001 in den USA bleiben, sondern
nur so lange, wie es der Stempel auf dem jeweiligen I-94 Abschnitt
erlaubt; dies sind in der Regel nicht mehr als 12 - 24 Monate am Stueck!
Natuerlich erhaelt man bei jeder Einreise in die USA wieder ein neues
I-94 mit einer neuen Frist. Dennoch, wenn man waehrend der genehmigten
Aufenthaltsfrist nicht reisen kann oder will, so kann und muss man eine
Verlaengerung der genehmigten Frist beantragen. Dies sollte aber
unbedingt fruehzeitig und moeglichst mit Ruecksprache eines Anwaltes in
Angriff genommen werden; die Fristueberschreitung kann naemlich mit
teilweise drakonischen Strafen geahndet werden, die dem Visumsinhaber
die Wiedereinreise in die USA bis zu zehn Jahre verbieten koennen.
Abschliessend ist zu betonen,
dass dieser Artikel natuerlich nur einen sehr groben und allgemeinen
Ueberblick ueber die Visumssituaton geben kann. Die Konsultation eines
Anwaltes ist mit Ruecksicht auf die Vielfaeltigkeit dieses
Rechtsgebietes mit seinen zahlreichen Ausnahmefaellen und den damit
einhergehenden verdeckten Problemfaellen in jeder Hinsicht geboten, um
mit den Einreisebestimmungen der USA keine unangenehmen Ueberraschungen
zu erleben.
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