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Das L-1 Visum von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly Bei dem L-1 Visum handelt es sich um ein Nichteinwanderungsvisum. Es unterteilt sich in L-1A Manager und Executives und L-1B Specialized Knowledge Persons. Die Zielgruppe dieser Visumskategorie sind international agierende Unternehmen, oder solche, die im Begriff sind, eine Büro in den USA zu etablieren und im Zuge dessen ihre ausländischen Manager als "Startmannschaft" in die USA versenden wollen. Diese Visumskategorie hat auch den Vorteil, daß die transferierten L-1 Manager später bei der Beantragung der "Greencard" bevorzugt behandelt werden. Aufenthaltsdauer - Regel Grundsätzlich ist die Aufenthaltsdauer zunächst auf einen Zeitraum von 3 Jahren beschränkt. Wird jedoch in den USA erstmalig ein neues Büro eröffnet, so wird zunächst nur eine Aufenthaltsdauer von 1 Jahr gewährt. Innerhalb dieses Jahres muß dann ein Verlängerungsantrag gestellt werden, in dessen Zuge unter anderem nachgewiesen werden muß, daß das ausländische Unternehmen parallel zu dem neu eröffneten Unternehmen tätig ist. Die maximal zulässige Gesamtaufenthaltsdauer beträgt für die sogenannten L-1A Manager und Executives 7 und für die sogenannten L-1B Specialized Knowledge Persons 5 Jahre. Der Übergang von der L-1A zur L-1B Kategorie und eine damit verbundene Verlängerung der höchstzulässigen Gesamtaufenthaltsdauer ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Nach Ablauf der jeweils zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer muß sich der Antragsteller für mindestens ein Jahr außerhalb der USA aufhalten, bevor er erneut in der H- oder L-Kategorie zugelassen werden kann. Zwar werden durch diese Regelung kürzere USA Aufenthalte nicht ausgeschlossen, es verlängert sich jedoch die einjährige Wartezeit um die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes. Ausnahme Ausnahmsweise kan eine Aufenthaltsgenehmigung in der L-1 Kategorie zeitlich unbeschränkt erteilt werden, wenn der Angestellte für kürzere Zeiträume und periodisch wiederkehrend in die USA einreist, um in der dortigen Filiale beispielsweise Informations- oder Instruktionsarbeit zu leisten. Die einzelnen Voraussetzungen zum Erwerb des L-1 Visums im Überblick: 1. Das Ein-Jahr-Erfordernis In den der Antragstelung vorausgegangenen 3 Jahren muß der Bewerber mindestens 1 Jahr ohne Unterbrechung außerhalb der USA tätig gewesen sein. Zwar hindert ein USA Aufenthalt in dieser Zeit nicht die Erteilung des L-1 Visums, doch wird die Zeit des jeweiligen Aufenthaltes nicht auf das erforderliche eine Jahr angerechnet. 2. Derselbe Arbeitgeber im weiteren Sinne Das aus amerikanischer Sicht ausländische Unternehmen, bei dem der Antragsteller ein Jahr ununterbrochen tätig war, muß derselbe Arbeitgeber oder eine Tochterfirma des Unternehmens in den USA sein. 3. Fortbestand und Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Ausland Das ausländische Unternehmen muß grundsätzlich während der gesamten Zeit des Aufenthaltes des L-1 Visuminhabers fortbestehen und geschäftliche Aktivitäten aufrechterhalten. 4. Manager bzw. Executive oder Specialized Knowledge Person Der Antragsteller muß entweder Manager bzw. sogenannter Executive oder eine Specialized Knowledge Person, d.h. eine besonders geschulte Fachkraft sein. Er muß eine dementsprechende Ausbildung und Erfahrung nachweisen können und in den USA eine dementsprechende Position bekleiden. 5. Ausreiseabsichtserklärung Der Antragsteller muß erklären, daß er nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthaltes die USA wieder verläßt. Dieser kurze Artikel kann nur einen allgemeinen Überblick bezüglich des L-1 Visums vermitteln. Sollte ein solches Visum für Sie in Betracht kommen, so kontaktieren Sie bitte eine auf Einwanderungsrecht spezialisierte Kanzlei. Bei weiteren Fragen stehe ich unter PaulyLaw@aol.com zur Verfügung. |
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