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Einführung in das deutsche Ausländerrecht

Von Rechtsreferendar Marc Petschellies und Kinga Gorska

Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder erwerbstätig sein wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung.

Die Aufenthaltsgenehmigung muss grundsätzlich vor der Einreise in Form des Sichtvermerks –Visum - eingeholt werden. Darüber hinaus müssen Ausländer bei der Einreise und während des Aufenthalts regelmäßig im Besitz eines gültigen Passes sein. Abweichend davon können unter anderem Bürger der USA die Aufenthaltsgenehmigung auch erst nach der Einreise einholen.

Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgung) grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers bestimmt.

Damit sind alle Verlängerungen und begünstigende Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen einschließlich der Streichung oder teilweisen Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit an einem anderen als dem inländischen Wohnort wird die für den Ort der Erwerbstätigkeit zuständige Ausländerbehörde regelmäßig am Verfahren beteiligt.

Die Aufenthaltsgenehmigung kann in vier Formen erteilt werden:

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltserlaubnis verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.

Aufenthaltsberechtigung

Eine Aufenthaltsberechtigung sichert ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und in den letzten drei Jahren im wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch einem Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat.

Aufenthaltsbewilligung

Eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur zu einem bestimmten, seiner Natur nach einem nur vorübergehenden Zweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z.B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Aufenthaltsbefugnis

Eine Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erlaubt sein soll. Dies gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Ausländer, die sich bereits legal mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik aufhalten, die regelmäßig mit einer Auflage “Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet” verbunden ist, müssen vor Beginn einer derartigen Erwerbstätigkeit im Besitz einer entsprechend erweiterten Aufenthaltsgenehmigung sein.

Ausländern, die über eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist dagegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit normalerweise nach denselben Grundsätzen gestattet wie deutschen Staatsbürgern.

Inhabern anderer Aufenthaltsgenehmigungen wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen gestattet.

Erwerbstätigkeit

In Deutschland herrscht eine allgemeine Gewerbefreiheit. Auch ausländische Investoren unterliegen demnach keinen besonderen Auflagen. Bei Investitionen und Unternehmensgründungen gelten für Ausländer generell die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Deutsche. Jedoch muss der Ausländer, bevor er in der Bundesrepublik unternehmerisch tätig sein darf, zunächst eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Bei der Beantragung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man die Absicht hat, in der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer oder Freiberufler tätig zu sein.

Über die selbständige Tätigkeit im engeren Sinne hinaus werden auch solche Tätigkeiten und Funktionen im Unternehmen erfasst, die aufgrund der mit ihnen verbundenen Vertretungsmacht oder wegen des faktischen oder wirtschaftlichen Einflusses als der selbständigen Tätigkeit vergleichbar anzusehen sind.

Zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten zählen gewerbliche Tätigkeiten (wie z.B. Gross- und Einzelhandel, Im- und Export, Makler, Gastwirt), freiberufliche Tätigkeiten etwa als Künstler (wie z.B. Maler, Musiker, Schriftsteller), Journalist, Ingenieur, Architekt und Urproduktionsbetriebe (wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe).

Als selbständig tätig ist auch der Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), jeder einzelne Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und jeder einzelne Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Zur selbständigen Erwerbstätigkeit zählt schließlich auch die Tätigkeit des selbständigen Handelsvertreters, der von einem anderen Unternehmer bei freier Zeiteinteilung und weitgehender Gestaltungsfreiheit damit beauftragt ist, für diesen Verträge abzuschließen oder zu vermitteln.

Als selbständig behandelt werden unselbständige Tätigkeiten der vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen, Prokuristen und Generalbevollmächtigten Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) üben zwar keine selbständige Tätigkeit aus, sind aber vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen. Da juristische Personen ohne ihre Vertretungsberechtigten nicht handlungsfähig sind, werden Geschäftsführer von GmbHs und Vorstandsmitglieder von AGs wie Selbständige behandelt, selbst wenn sie - wie der angestellte Geschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaften besitzen.

Wegen ihrer vergleichbaren Funktion werden im übrigen auch Prokuristen  gleich welcher Unternehmensform  und leitende Angestellte mit Generalvollmacht als den Selbständigen vergleichbare Unselbständige behandelt. Dazu zählen auch die Tätigkeiten im Reisegewerbe.

Arbeitnehmertätigkeit

Neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unterliegen ausländische Arbeitnehmer auch Regelungen, die die Arbeitsgenehmigungspflicht zum Inhalt haben.

Ausländische Arbeitnehmer, die sich schon rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedürfen von wenigen Ausnahmen abgesehen zur Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich einer Genehmigung des zuständigen Arbeitsamtes. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, benötigen keine Arbeitsgenehmigung.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ausländern, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen wollen, darf grundsätzlich keine Genehmigung von mehr als dreimonatiger Dauer erteilt werden. Jedoch ist trotz bestehenden Anwerbestopps gemäß § 9 ASAV- Anwerbestopp-Ausnahme-Verordnung möglich, dass Bürger der USA unter Prüfung der Arbeitslage, Arbeitserlaubnisse erteilt werden, ohne das weitere Ausnahmen im Sinne dieser Verordnung vorliegen müssen.

Familiennachzug- Visumverfahren

Es besteht ein Recht auf den Nachzug von Ehegatten, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte bereits eine Aufenthaltsberechtigung hat, er Asylberechtigter ist oder in manchen Fällen auch schon, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Bei der letztgenannten Gruppe besteht der Anspruch nur, wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Drittstaatsangehörigen bestanden hat und sie bei der Einreise angegeben worden ist. Besondere Voraussetzungen gelten auch für den Ehegattennachzug zu Ausländern, die selbst in Deutschland geboren sind oder als Minderjährige eingereist sind („zweite Generation“). Hier muss für einen Anspruch auf Ehegattennachzug eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung vorliegen, der Drittstaatsangehörige muss sich seit acht Jahren in Deutschland aufhalten und er muss volljährig sein. In Fällen, in denen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. Ehe erst nach der Einreise geschlossen), hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum, den Nachzug zuzulassen oder nicht.

In Deutschland können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft schließen. Die ausländischen Partner einer solchen Lebensgemeinschaft haben im Grundsatz die gleichen Nachzugsrechte wie Ehegatten.

Minderjährige Kinder von Asylberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf Nachzug bis zum 18. Lebensjahr. Andere minderjährige Kinder haben einen Anspruch nur bis zum 16. Lebensjahr und auch nur dann, wenn beide Elternteile in Deutschland leben und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Ist ein Elternteil verstorben und lebt der andere in Deutschland, gilt der Anspruch natürlich auch. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum, den Nachzug zuzulassen oder nicht. Einen Entscheidungsspielraum gibt es auch dann, wenn das minderjährige Kind bereits älter als 16 Jahre ist. In diesen Fällen kann die Behörde den Nachzug allerdings nur dann zulassen, wenn ein Härtefall vorliegt oder sicher ist, dass sich das Kind in Deutschland integrieren wird (z.B. vorhandene deutsche Sprachkenntnisse oder gute schulische Leistungen in anderen Fremdsprachen).

Auch sonstige Familienangehörige – z.B. volljährige Kinder oder Großeltern – können im Einzelfall zu ihrer Familie nachziehen. Dies ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen der „außergewöhnliche Härte“ möglich.

Voraussetzungen/notwendige Unterlagen

Mit dem vollständig ausgefülltem Antrag auf Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis bzw. deren Verlängerung muss stets ein gültiger Nationalpass und ein aktuelles Passfoto vorgelegt werden. Darüber hinaus muss ein Nachweis über ausreichenden Wohnraum für alle im Haushalt lebenden Personen (Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl) erbracht werden. Dabei ist die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung nachzuweisen. Der Lebensunterhalt der gesamten Familie muss gesichert sein und entsprechend nachgewiesen werden. Arbeitnehmer müssen Gehalts- und Lohnnachweise der letzten drei Monate, aktuelle Arbeitgeberbestätigung über die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (ggfls. auch vom Ehegatten), den Arbeitsvertrag und die Arbeitsberechtigung vorlegen. Selbständige und Freiberufler müssen den Gewinn nach Steuerabzug nachweisen durch Vorlage des letzten Einkommensbescheides und der aktuellen Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters. Ebenfalls müssen die Genehmigung zur Gewerbeausübung, der Krankenversicherungsnachweis und der Nachweis der Altersversorgung durch Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) vorgelegt werden. Der Nachweis entfällt, wenn sich der ausländische Staatsangehörige nachweislich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Beim Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist es zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich  mündlich in deutscher Sprache auf einfache Art verständigen kann sowie eine Arbeitsberechtigung und/oder sonstige notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt.

Der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen kann unter den vorgenannten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren des berechtigten Aufenthaltes in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen unter Vorlage einer gemeinsamen Erklärung über die vorliegende eheliche Lebensgemeinschaft.

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ebenfalls beantragt werden, wenn der Antragsteller seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.