Einführung in das deutsche Ausländerrecht
Von
Rechtsreferendar Marc Petschellies und Kinga Gorska
Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich länger als drei
Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder erwerbstätig
sein wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung.
Die Aufenthaltsgenehmigung muss grundsätzlich vor der Einreise in Form des
Sichtvermerks –Visum - eingeholt werden. Darüber hinaus müssen Ausländer
bei der Einreise und während des Aufenthalts regelmäßig im Besitz
eines gültigen Passes sein. Abweichend davon können unter anderem Bürger
der USA die Aufenthaltsgenehmigung auch erst nach der Einreise einholen.
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sowie Entscheidungen nach
dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen sind (mit Ausnahme der Einbürgung) grundsätzlich die
Ausländerbehörden zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers
bestimmt.
Damit sind alle Verlängerungen und begünstigende Änderungen von
Aufenthaltsgenehmigungen einschließlich der Streichung oder teilweisen
Aufhebung belastender Nebenbestimmungen grundsätzlich bei der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Bei einer nicht nur vorübergehenden
Erwerbstätigkeit an einem anderen als dem inländischen Wohnort wird
die für den Ort der Erwerbstätigkeit zuständige Ausländerbehörde
regelmäßig am Verfahren beteiligt.
Die Aufenthaltsgenehmigung kann in vier Formen erteilt werden:
Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn einem Ausländer
der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt
sein soll. Die Aufenthaltserlaubnis verfestigt sich mit zunehmender
Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach
zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet
erteilt. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet eine erste
rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich
nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
entfallen.
Aufenthaltsberechtigung
Eine Aufenthaltsberechtigung sichert ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann
nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig
ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine
Altersversorgung gesichert sind und in den letzten drei Jahren im
wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch einem
Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine
Aufenthaltserlaubnis hat.
Aufenthaltsbewilligung
Eine Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn einem Ausländer
der Aufenthalt nur zu einem bestimmten, seiner Natur nach einem nur vorübergehenden
Zweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltsbewilligung wird dem
Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z.B. Saisonarbeiter in
Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende).
Sie wird längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Aufenthaltsbefugnis
Eine Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn einem Ausländer
der Aufenthalt aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erlaubt sein
soll. Dies gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten und für die auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte
darstellen würde.
Unselbständige
Erwerbstätigkeit
Ausländer, die sich bereits legal mit einer befristeten
Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik aufhalten, die regelmäßig
mit einer Auflage “Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit nicht gestattet” verbunden ist, müssen vor Beginn
einer derartigen Erwerbstätigkeit im Besitz einer entsprechend
erweiterten Aufenthaltsgenehmigung sein.
Ausländern, die über eine Aufenthaltsberechtigung oder
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügen, ist dagegen die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit normalerweise nach denselben Grundsätzen
gestattet wie deutschen Staatsbürgern.
Inhabern anderer Aufenthaltsgenehmigungen wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nur in Ausnahmefällen gestattet.
Erwerbstätigkeit
In Deutschland herrscht eine allgemeine Gewerbefreiheit.
Auch ausländische Investoren unterliegen demnach keinen besonderen
Auflagen. Bei Investitionen und Unternehmensgründungen gelten für Ausländer
generell die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Deutsche. Jedoch
muss der Ausländer, bevor er in der Bundesrepublik unternehmerisch tätig
sein darf, zunächst eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung
erlangen. Bei der Beantragung muss ausdrücklich darauf hingewiesen
werden, dass man die Absicht hat, in der Bundesrepublik Deutschland als
Unternehmer oder Freiberufler tätig zu sein.
Über die selbständige Tätigkeit im engeren Sinne hinaus werden auch
solche Tätigkeiten und Funktionen im Unternehmen erfasst, die aufgrund
der mit ihnen verbundenen Vertretungsmacht oder wegen des faktischen
oder wirtschaftlichen Einflusses als der selbständigen Tätigkeit
vergleichbar anzusehen sind.
Zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten zählen gewerbliche Tätigkeiten (wie
z.B. Gross- und Einzelhandel, Im- und Export, Makler, Gastwirt),
freiberufliche Tätigkeiten etwa als Künstler (wie z.B. Maler, Musiker,
Schriftsteller), Journalist, Ingenieur, Architekt und
Urproduktionsbetriebe (wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe).
Als selbständig tätig ist auch der Komplementär einer
Kommanditgesellschaft (KG), jeder einzelne Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft (OHG) und jeder einzelne Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Zur selbständigen Erwerbstätigkeit zählt schließlich auch die Tätigkeit
des selbständigen Handelsvertreters, der von einem anderen Unternehmer
bei freier Zeiteinteilung und weitgehender Gestaltungsfreiheit damit
beauftragt ist, für diesen Verträge abzuschließen oder zu vermitteln.
Als selbständig behandelt werden unselbständige Tätigkeiten der
vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen, Prokuristen und
Generalbevollmächtigten Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbH) und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) üben
zwar keine selbständige Tätigkeit aus, sind aber
vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen. Da juristische
Personen ohne ihre Vertretungsberechtigten nicht handlungsfähig sind,
werden Geschäftsführer von GmbHs und Vorstandsmitglieder von AGs wie
Selbständige behandelt, selbst wenn sie - wie der angestellte Geschäftsführer
- Arbeitnehmereigenschaften besitzen.
Wegen ihrer vergleichbaren Funktion werden im übrigen auch Prokuristen
gleich welcher Unternehmensform
und leitende Angestellte mit Generalvollmacht als den Selbständigen
vergleichbare Unselbständige behandelt. Dazu zählen auch die Tätigkeiten
im Reisegewerbe.
Arbeitnehmertätigkeit
Neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen unterliegen
ausländische Arbeitnehmer auch Regelungen, die die
Arbeitsgenehmigungspflicht zum Inhalt haben.
Ausländische Arbeitnehmer, die sich schon rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, bedürfen von wenigen Ausnahmen abgesehen zur Ausübung einer
Beschäftigung grundsätzlich einer Genehmigung des zuständigen
Arbeitsamtes. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, benötigen keine
Arbeitsgenehmigung.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ausländern, die zum
Zwecke der Arbeitsaufnahme einreisen wollen, darf grundsätzlich keine
Genehmigung von mehr als dreimonatiger Dauer erteilt werden. Jedoch ist
trotz bestehenden Anwerbestopps gemäß § 9 ASAV-
Anwerbestopp-Ausnahme-Verordnung möglich, dass Bürger der USA unter Prüfung
der Arbeitslage, Arbeitserlaubnisse erteilt werden, ohne das weitere
Ausnahmen im Sinne dieser Verordnung vorliegen müssen.
Familiennachzug- Visumverfahren
Es besteht ein Recht auf den Nachzug von Ehegatten, wenn
der in Deutschland lebende Ehegatte bereits eine Aufenthaltsberechtigung
hat, er Asylberechtigter ist oder in manchen Fällen auch schon, wenn er
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Bei der letztgenannten Gruppe besteht
der Anspruch nur, wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einreise des
Drittstaatsangehörigen bestanden hat und sie bei der Einreise angegeben
worden ist. Besondere Voraussetzungen gelten auch für den
Ehegattennachzug zu Ausländern, die selbst in Deutschland geboren sind
oder als Minderjährige eingereist sind („zweite Generation“). Hier
muss für einen Anspruch auf Ehegattennachzug eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung vorliegen, der
Drittstaatsangehörige muss sich seit acht Jahren in Deutschland
aufhalten und er muss volljährig sein. In Fällen, in denen die
vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. Ehe erst nach der
Einreise geschlossen), hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum,
den Nachzug zuzulassen oder nicht.
In
Deutschland können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft
schließen. Die ausländischen Partner einer solchen Lebensgemeinschaft
haben im Grundsatz die gleichen Nachzugsrechte wie Ehegatten.
Minderjährige Kinder von Asylberechtigten haben einen
Rechtsanspruch auf Nachzug bis zum 18. Lebensjahr. Andere minderjährige
Kinder haben einen Anspruch nur bis zum 16. Lebensjahr und auch nur dann,
wenn beide Elternteile in Deutschland leben und eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Ist ein
Elternteil verstorben und lebt der andere in Deutschland, gilt der
Anspruch natürlich auch. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr
miteinander verheiratet, hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum,
den Nachzug zuzulassen oder nicht. Einen Entscheidungsspielraum gibt es
auch dann, wenn das minderjährige Kind bereits älter als 16 Jahre ist.
In diesen Fällen kann die Behörde den Nachzug allerdings nur dann
zulassen, wenn ein Härtefall vorliegt oder sicher ist, dass sich das
Kind in Deutschland integrieren wird (z.B. vorhandene deutsche
Sprachkenntnisse oder gute schulische Leistungen in anderen
Fremdsprachen).
Auch sonstige Familienangehörige – z.B. volljährige
Kinder oder Großeltern – können im Einzelfall zu ihrer Familie
nachziehen. Dies ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen der
„außergewöhnliche Härte“ möglich.
Voraussetzungen/notwendige
Unterlagen
Mit dem vollständig ausgefülltem
Antrag auf Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis bzw. deren
Verlängerung muss stets ein gültiger Nationalpass und ein aktuelles
Passfoto vorgelegt werden. Darüber hinaus muss ein Nachweis über
ausreichenden Wohnraum für alle im Haushalt lebenden Personen (Mietvertrag
bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl) erbracht werden. Dabei
ist die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung nachzuweisen. Der
Lebensunterhalt der gesamten Familie muss gesichert sein und
entsprechend nachgewiesen werden. Arbeitnehmer müssen Gehalts- und
Lohnnachweise der letzten drei Monate, aktuelle Arbeitgeberbestätigung
über die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (ggfls. auch
vom Ehegatten), den Arbeitsvertrag und die Arbeitsberechtigung vorlegen.
Selbständige und Freiberufler müssen den Gewinn nach Steuerabzug
nachweisen durch Vorlage des letzten Einkommensbescheides und der
aktuellen Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters. Ebenfalls müssen
die Genehmigung zur Gewerbeausübung, der Krankenversicherungsnachweis
und der Nachweis der Altersversorgung durch Rentenversicherungsverlauf
der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate
Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
vorgelegt werden. Der Nachweis entfällt, wenn sich der ausländische
Staatsangehörige nachweislich in einer Ausbildung befindet, die zu
einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Beim Antrag auf unbefristete Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ist es zusätzlich erforderlich, dass der
Antragsteller seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich
mündlich in deutscher Sprache auf einfache Art verständigen
kann sowie eine Arbeitsberechtigung und/oder sonstige notwendigen
Erlaubnisse zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt.
Der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen
kann unter den vorgenannten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren des
berechtigten Aufenthaltes in Deutschland eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis beantragen unter Vorlage einer gemeinsamen Erklärung
über die vorliegende eheliche Lebensgemeinschaft.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann ebenfalls
beantragt werden, wenn der Antragsteller seit acht Jahren im Besitz der
Aufenthaltsbefugnis ist.
Die
Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus
noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
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