US-Immigration und das E-2 Investoren
Visum
von Rechtsanwalt Clemens W. Pauly, LL.M.
Es gibt verschiedene
Arten von Visa, die es dem einzelnen erlauben, in den Vereinigten
Staaten zu leben und zu arbeiten. Eines der nützlichsten und die größte
Beweglichkeit gewährendes Visum ist das sogenannte E-2 (Investor) Visum,
mit welchem sich vorliegender Artikel auseinandersetzen wird. Der
Einfachheit halber nennen wir das Visum im folgenden E-2 Visum.
Das E-2 Visum ist für
Staatsangehörige von insgesamt 39 Ländern erhältlich. Hierzu zählen
von den europäischen Staaten Deutschland, Belgien, Grossbritanien,
Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden,
Schweiz, Spanien und die Türkei.
Die Voraussetzungen
des E-2 Visums sind im einzelnen:
1. Zwischen den USA und
dem Heimatland des Investors muss ein Staatsvertrag bestehen. Das
ist bezüglich der im vorangegangenen Abschnitt genannten Staaten der
Fall. BEACHTE: Man muss nur ein Staatsangehöriger, nicht aber in dem
Vertragsstaat geboren sein. So würde zum Beispiel ein venezualischer
Staatsangehöriger, der einen deutsche Pass innehat, für ein E-2 Visum
antragsberechtigt sein.
2. Der Investor muss die Kontrolle
über das in den USA ansässige Unternehmen ausüben. Das ist der
Fall, wenn er mindestens 51% der Unternehmensanteile hat.
3. Sollten an einem
Unternehmen mehrere Investoren beteiligt sein, so müssen alle die Staatsangehörigkeit
eines der genannten Vertragsstaaten haben. Beispiel: Drei Deutsche
kontrollieren 100% des Unternehmens. Sie können in den USA investieren
und, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt, ein E-2
Visum erhalten.
4. Die Investition
muss in dem Sinne aktiv sein, dass geschäftliche Transaktionen
nach aussen hin erkennbar sind.
5. Substantielle
Investition. Die Investition muss von der Summe her von einigem
Gewicht sein und darf nicht nur marginal sein.
6. Die Investition muss Arbeitsplätze
schaffen; und
7. Die Person, für die
der Investorenstatus begehrt wird, muss eine Schlüsselrolle einnehmen,
indem sie entweder der eigentliche Investor, der Geschäftsführer oder
ein mit besonderer Ausbildung oder überragenden Qualifikationen
ausgestatteter Arbeitnehmer ist.
Der Investor bzw. die
Investoren müssen tatsächlich die Kontrolle über das Unternehmen oder
das Geschäft ausüben. Kontrolle in diesem Sinne wird von den zuständigen
Behörden definiert als Innehabung von mindestens 51% der Geschäftsanteile
des Unternehmens, welches die Investition darstellt. Die anwendbaren
Vorschriften erlauben auch mehrere Investoren, vorausgesetzt, alle
Investoren sind Staatsbürger eines der Vertragsstaaten und
kontrollieren mehr als 50% der Geschäftsanteile.
Wie bereits erwähnt,
muss die Investition des weiteren "aktiv" sein. Aktiv in
diesem Sinne bedeutet, dass die Investition gegenwärtig, real und
insbesondere Dienstleistungen oder handelbare Erzeugnisse hervorbringen
muss. Es müssen mithin geschäftliche Aktivitäten irgendeiner Art
entwickelt werden. Dafür reicht es nicht aus, lediglich Geld auf einem
amerikanischen Konto anzulegen. Wenn aber ersichtlich ist, dass mit dem
auf dem Konto angelegten Geld laufende Ausgaben des Unternehmens
bestritten werden, wie etwa die Begleichung von Rechnungen oder die
Anschaffung von Inventar, so stellt dies eine "aktive"
Investition dar. Ein weiteres Beispiel, in welchem die Ausstellung des
E-2 Visums in Betracht kommt, ist der Erwerb und die Führung von
Wohnungseigentum, welches bereits ein Einkommen produzierendes
Unternehmen darstellt.
Die Frage, was eine
Investition von einigem Gewicht darstellt, ist sehr schwer zu
beantworten, da es hier keine klaren Abgrenzungskriterien und Maßstäbe
gibt. Den zuständigen Behörden nach gibt es keine Mindestsumme, die
zur Bejahung einer Summe von einigem Gewicht erreicht werden müsste.
In der Praxis kann man
doch als Faustregel in Erinnerung behalten, dass erst eine Summe über
100.000 USD als substantiell gewertet wird. Bei darunter liegenden
Summen sollte man auf die Konsultation eines erfahrenen und
qualifizierten Anwalts keineswegs verzichten.
Weiterhin ist zu beachten,
dass nur solche Transaktionen als Investitionen anerkannt werden, bei
denen der Investor für den Fall des Misserfolges das Risiko selbst trägt,
sogenanntes "investment at risk." Das ist bei folgenden
Transaktionen der Fall:
A. Kredite, die mit
investoreigenem Vermögenswerten gesichert sind.
B. Ungesicherte Kredite,
gewährt auf der Basis der Unterschrift des Investors.
C. Bargeldreserven,
plaziert auf einnem Geschäftskonto, die von dem Geschäft zum Erwerb
von Ausstattungsgegenständen, Inventar und zur Deckung der Anlaufkosten
gedeckt werden.
D. Bereits erhobene
Ausstattungsgegenstände und Inventar des Unternehmens.
Wenn auch nicht ausdrücklich
vorausgesetzt, so wird von den zuständigen Behörden dennoch gefordert,
dass die Investition in den USA Arbeitsplätze für Amerikaner schafft.
Als Amerikaner in diesem Sinne gelten nicht nur amerikanische Staatsbürger,
sondern alle Personen, die sich rechtmässig in den USA aufhalten und
eine Arbeitserlaubnis besitzen. Die Investition darf keinesfalls
lediglich der Bestreitung des Lebensunterhalts des Investors und seiner
Angehörigen dienen. Bei der Frage, ob die Investition nur marginal ist,
kommt es entscheidend auf den Umfang der Investition und der zu
erwartenden Gewinne an. Bei einer Neuinvestition ist diese Bestimmung
natürlich spekulativer Art. Bei Neuinvestitionen ist für diese
Bestimmung von erheblicher Bedeutung, ob neben dem Investor selbst noch
weitere Angestellte erforderlich sind, damit das Unternehmen
funktioniert. Auch ist es wichtig darlegen zu können, dass zur
Entlohnung etwaiger Arbeitnehmer ausreichende Finanzmittel zur Verfügung
stehen.
Schließlich muss der
Bewerber für das Visum in dem die Investition darstellenden Unternehmen
eine essentielle Rolle einnehmen. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn
dem Investor das ganze Unternehmen gehört.
Sollte jedoch mehr als
ein Investor an dem Unternehmen beteiligt sein, bedarf es einer sorgfältigen
Überprüfung, ob jeder der Investoren fü einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
erforderlich ist.
Wenn der Investor
vorgenannte Voraussetzungen erfüllt, hat er überaus gute Chancen von
der amerikanischen Regierung ein E-2 Visum zu erlangen. Das E-2 Visum
hat den grossen Vorteil, dass es für Staatsangehörige der Länder
Deutschland, Frankreich, Italien für fünf Jahre ausgestellt wird.
Danach kann und wird es in der Regel für weitere Zeitabschnitte verlängert,
wenn das Unternehmen noch existiert und betrieben wird und der Inhaber
daran noch beteiligt ist.
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