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Doppelte
Staatsbürgerschaft
Von
Rechtsreferendar Markus Tamm und Rechtsanwalt Clemens Pauly
Die
Initiative der rot-grünen
Bundesregierung zur Doppelten Staatsbürgerschaft (Inkraftgetreten
am 01.01.2000) führte zu weitreichenden
Diskussionen über
die Einbürgerung
in Deutschland lebender Ausländer. Die Gesetzesänderungen brachten aber auch für im Ausland lebende
Deutsche Änderungen
mit sich. So führte
bisher ein Einbürgerungsantrag
im Ausland zwangsläufig zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.
Dieser Automatismus ist durch die Reform aufgeweicht, so dass es
insbesondere für
Deutsche, die in den USA leben, interessant ist, die amerikanische
Staatsbürgerschaft
zu beantragen. Die zentrale Norm insoweit ist §
25 Staatsangehörigkeitsgesetz
(STAG). 1) Möglichkeit der Einbürgerung
Ein
Einbürgerungsantrag in die USA
etwa kann von einem permanent
resident, d.h. einem Inhaber einer Greencard, in der Regel nach fünf
Jahren Aufenthalt in den USA gestellt werden. Wurde die Greencard über einen Ehepartner erlangt, beträgt die Wartezeit nur drei
Jahre. Diese Aussicht ist für
viele Deutsche, die in den USA leben verlockend. Bringt doch die
Staatsangehörigkeit zur Weltmacht
schlechthin viele Vorteile.
Um
einen erfolgreichen Einbürgerungsantrag
zu stellen, muss sich der Antragssteller in der drei- bis fünfjährigen
Wartezeit mindestens in der Hälfte
der Zeit tatsächlich
in den USA aufgehalten haben. Das Mindestalter für
die Beantragung der amerikanischen Staatsbürgerschaft
beträgt
18 Jahre und man darf weder geistig behindert noch geschäftsunfähig sein. Im Rahmen des
Antrags müssen
Kenntnisse über
die Verfassung und die englische Sprache nachgewiesen werden. Es muss
weiter ein einwandfreier Lebenswandel nachgewiesen werden, wobei hierbei
hauptsächlich etwaige Vorstrafen überprüft werden. Schliesslich ist ein Loyalitätseid
gegenüber
den USA zu leisten.
2)
Rechtliche Folgen für
die deutsche Staatsangehörigkeit Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes sahen bis zu ihrer Änderung vor, dass die Erteilung einer neuen Staatsangehörigkeit auf einen entsprechenden Antrag hin zwangsläufig zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führte. Dies ist auch jezt noch der Regelfall. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, sobald die neue Staatsangehörigkeit auf den Antrag hin tatsächlich erteilt wurde. Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 STAG ist ein Antrag, d.h. eine freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist und die tatsächliche Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit. Einem Antrag steht der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung gleich. Der Erwerb kraft Gesetzes, z.B. durch Heirat, oder durch Zwang hingegen führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Nunmehr können Deutsche jedoch vereinfacht ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Hierzu ist erforderlich, dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erteilt wird. Diese Genehmigung ermöglicht es dem Antragssteller, eine neue Staatsangehörigkeit zu erlangen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Es ist erforderlich, dass die Beibehaltungsgenehmigung vor dem Antrag und der Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit erteilt wird. Ein bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 STAG bleibt indes unberührt. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 13 STAG durch eine Wiedereinbürgerung zu erlangen. a) Vorraussetzungen für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung
Bei
der Entscheidung über
die Beibehaltungsgenehmigung handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zwischen dem
Grund, die deutsche Staatsangehörigkeit
behalten zu wollen, und dem Grund, die amerikanische Staatsangehörigkeit
erlangen zu wollen, zu differenzieren.
Im
Rahmen der Entscheidung über
die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Nach der
Gesetzesbegründung
sollen dabei vorrangig die privaten Belange und damit die Belange des
Antragsstellers berücksichtigt
werden. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende
Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann. Bei Deutschen im Ausland
ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen
an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in
Deutschland, Eigentum an Immobilien und eigengenutzten Wohnungen, Renten-
oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul-
und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach
Deutschland oder langjährige Inlandsaufenthalte sein.
Liegen
die Voraussetzungen für
die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
vor, muss der Antragssteller daneben einen plausiblen Grund für den
angestrebten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft angeben.
Diese Gründe können
in der Vermeidung oder der Beseitigung von erheblichen Nachteilen,
insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art, liegen. In
Betracht kommen hierbei die Beseitigung konkreter Nachteile im Erb- oder
im Steuerrecht. Nach der amerikanischen Steuergesetzgebung werden US-Bürgern
gegenüber Ausländern
durch einen höheren
Freibetrag bevorzugt. Weiter können
konkrete Nachteile in der Ausbildung oder bei der Berufsausübung, hier
insbesondere für Wissenschaftler die in der Forschung und Lehre tätig
sind, vermieden werden. Schliesslich kann eine Einbürgerung Nachteile
bei geschäftlichen Beziehungen (z.B. bei Aufträgen der öffentlichen
Hand) vermeiden. Nicht ausreichend sind allgemeine Nachteile, wie das
fehlende Wahlrecht, der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu
besitzen, oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern. Das Ableisten eines Loyalitätseids steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der Loyalitätseid gegenüber den USA ist mit der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung vereinbar. b) Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Erteilung der Genehmigung zu
beachten, dass mit der Erlangung der neuen Staatsangehörigkeit
die deutsche Staatsangehörigkeit
grundsätzlich verloren geht. Daher muss die Beibehaltungsgenehmigung
bereits im Vorfeld erteilt worden sein. Der Antrag allein ist nicht
ausreichend. Ebenfalls entfaltet die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
keine Rückwirkung,
so dass Fälle, in denen eine andere Staatsangehörigekeit
bereits erworben wurde, nicht erfasst werden. Hier bleibt die Möglichkeit,
die deutsche Staatsangehörigkeit
wiederzuerlangen.
Die
Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung setzt einen schriftlichen
Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus. Ein
entsprechendes Formular ist auf der Homepage des Generalkonsulates in
Miami (http://www.gcmiami.de/index.htm)
erhältlich. Dem Antrag sind Nachweise bzw. Glaubhaftmachungen beizufügen,
die die Vorraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung dokumentieren.
Ferner sind die Gründe
anzugeben, warum der Erwerb der neuen Staatsbürgerschaft beabsichtigt wird. Die zuständige
Auslandsvertretung leitet den Antrag mit einer Stellungnahme zur
Entscheidung an die Bundesverwaltung in Köln weiter.
Die
Bundesverwaltung in Köln
erhebt eine Gebühr von € 255,- für Erwachsene und € 51,- für
minderjährige Kinder. Diese Gebühr
wird gesondert angefordert und ist nicht im Vorfeld zu errichten. Auch
bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu
€ 191,25 festgelegt werden. Im Fall der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung, besteht für zwei Jahre die Möglichkeit die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen zu erwerben. Ein neuer Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, sollte die Frist nicht ausreichen. 3) Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft
Die
Reform hatte ebenfalls Auswirkungen auf eine mögliche
Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit.
So können
ehemalige Deutsche, die durch den Erwerb einer ausländischen, etwa der
amerikanischen, Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25
StAG), nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im
Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten
Voraussetzungen wieder erlangen. Dies ist auch bei einer Beibehaltung
des Wohnsitzes im Ausland möglich, wobei der Stellungnahme der zuständigen
Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG). Die Rückeinbürgerung setzt grundsätzlich die Unterhaltsfähigkeit, das Beherrschen der deutschen Sprache und der Nachweis von Bindungen an Deutschland voraus. Ebenfalls wird ein Krankenversicherungsschutz für Deutschland verlangt. Die Bereitschaft, die zweite Staatsangehörigkeit aufzugeben, erhöht die Chancen auf eine Wiedereinbürgerung. Will der Antragssteller die zweite Staatsangehörigkeit behalten, muss er einen Antrag entsprechend einer Beibehaltungsgenehmigung stellen. Es muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass bei Aufgabe der bisherigen Staatsanghörigkeit wesentliche Nachteile entstehen.
Die
Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes
stellen für
Deutsche, die im Ausland leben, ein interessantes Angebot dar. Erhält
man doch durch eine Einbürgerung
die gleichen Rechte der übrigen
Staatsbürger.
Gleichzeitig muss man jedoch nicht seine deutsche Staatsbürgerschaft
und damit seine Verbindung in das Herkunftsland aufgeben. Eine
Verbindung der deutschen und der amerikanischen Staatsbürgerschaft
öffnet
einem gleichzeitig den europäischen als auch den amerikanischen Raum. Wichtig ist insoweit, dass man
durch die deutsche Staatsbürgerschaft nicht bloss in Deutschland als Staatsbürger
behandelt wird. Vielmehr ist dies im heutigen vereinten Europa der Fall.
Aufgrund
der Auflockerung des Gesetzes durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes besteht die Hoffnung, dass die Verwaltungspraxis etwaige
Anträge
auf Beibehaltungsgenehmigungen nicht restriktiv behandelt. Dies
entspricht der Gesetzesbegründung
und würde
der Gesetzesänderung
gerecht. So soll doch gerade die doppelte Staatsbürgerschaft
ermöglicht
werden.
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