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Doppelte Staatsbürgerschaft

Von Rechtsreferendar Markus Tamm und Rechtsanwalt Clemens Pauly

Die Initiative der rot-grünen Bundesregierung zur Doppelten Staatsbürgerschaft (Inkraftgetreten am 01.01.2000) führte zu weitreichenden Diskussionen über die Einbürgerung in Deutschland lebender Ausländer. Die Gesetzesänderungen brachten aber auch für im Ausland lebende Deutsche Änderungen mit sich. So führte bisher ein Einbürgerungsantrag im Ausland zwangsläufig zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Dieser Automatismus ist durch die Reform aufgeweicht, so dass es insbesondere für Deutsche, die in den USA leben, interessant ist, die amerikanische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die zentrale Norm insoweit ist § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (STAG).

1) Möglichkeit der Einbürgerung

Ein Einbürgerungsantrag in die USA etwa kann von einem permanent resident, d.h. einem Inhaber einer Greencard, in der Regel nach fünf Jahren Aufenthalt in den USA gestellt werden. Wurde die Greencard über einen Ehepartner erlangt, beträgt die Wartezeit nur drei Jahre. Diese Aussicht ist für viele Deutsche, die in den USA leben verlockend. Bringt doch die Staatsangehörigkeit zur Weltmacht schlechthin viele Vorteile.

Um einen erfolgreichen Einbürgerungsantrag zu stellen, muss sich der Antragssteller in der drei- bis fünfjährigen Wartezeit mindestens in der Hälfte der Zeit tatsächlich in den USA aufgehalten haben. Das Mindestalter für die Beantragung der amerikanischen Staatsbürgerschaft beträgt 18 Jahre und man darf weder geistig behindert noch geschäftsunfähig sein. Im Rahmen des Antrags müssen Kenntnisse über die Verfassung und die englische Sprache nachgewiesen werden. Es muss weiter ein einwandfreier Lebenswandel nachgewiesen werden, wobei hierbei hauptsächlich etwaige Vorstrafen überprüft werden. Schliesslich ist ein Loyalitätseid gegenüber den USA zu leisten.

2) Rechtliche Folgen für die deutsche Staatsangehörigkeit

Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes sahen bis zu ihrer Änderung vor, dass die Erteilung einer neuen Staatsangehörigkeit auf einen entsprechenden Antrag hin zwangsläufig zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führte. Dies ist auch jezt noch der Regelfall. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, sobald die neue Staatsangehörigkeit auf den Antrag hin tatsächlich erteilt wurde. Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 STAG ist ein Antrag, d.h. eine freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist und die tatsächliche Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit. Einem Antrag steht der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung gleich. Der Erwerb kraft Gesetzes, z.B. durch Heirat, oder durch Zwang hingegen führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Nunmehr können Deutsche jedoch vereinfacht ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Hierzu ist erforderlich, dass eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erteilt wird. Diese Genehmigung ermöglicht es dem Antragssteller, eine neue Staatsangehörigkeit zu erlangen und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Es ist erforderlich, dass die Beibehaltungsgenehmigung vor dem Antrag und der Erteilung der neuen Staatsangehörigkeit erteilt wird. Ein bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 STAG bleibt indes unberührt. Insoweit bleibt nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 13 STAG durch eine Wiedereinbürgerung zu erlangen.

a) Vorraussetzungen für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung

Bei der Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zwischen dem Grund, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, und dem Grund, die amerikanische Staatsangehörigkeit erlangen zu wollen, zu differenzieren.

Im Rahmen der Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Nach der Gesetzesbegründung sollen dabei vorrangig die privaten Belange und damit die Belange des Antragsstellers berücksichtigt werden. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland, Eigentum an Immobilien und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland oder langjährige Inlandsaufenthalte sein.

Liegen die Voraussetzungen für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor, muss der Antragssteller daneben einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft angeben. Diese Gründe können in der Vermeidung oder der Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art, liegen. In Betracht kommen hierbei die Beseitigung konkreter Nachteile im Erb- oder im Steuerrecht. Nach der amerikanischen Steuergesetzgebung werden US-Bürgern gegenüber Ausländern durch einen höheren Freibetrag bevorzugt. Weiter können konkrete Nachteile in der Ausbildung oder bei der Berufsausübung, hier insbesondere für Wissenschaftler die in der Forschung und Lehre tätig sind, vermieden werden. Schliesslich kann eine Einbürgerung Nachteile bei geschäftlichen Beziehungen (z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand) vermeiden. Nicht ausreichend sind allgemeine Nachteile, wie das fehlende Wahlrecht, der Zwang, eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, oder der Ausschluß von hohen Regierungsämtern.

Das Ableisten eines Loyalitätseids steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der Loyalitätseid gegenüber den USA ist mit der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung vereinbar.

b) Verfahren zur Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Erteilung der Genehmigung zu beachten, dass mit der Erlangung der neuen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren geht. Daher muss die Beibehaltungsgenehmigung bereits im Vorfeld erteilt worden sein. Der Antrag allein ist nicht ausreichend. Ebenfalls entfaltet die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts keine Rückwirkung, so dass Fälle, in denen eine andere Staatsangehörigekeit bereits erworben wurde, nicht erfasst werden. Hier bleibt die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus. Ein entsprechendes Formular ist auf der Homepage des Generalkonsulates in Miami (http://www.gcmiami.de/index.htm) erhältlich. Dem Antrag sind Nachweise bzw. Glaubhaftmachungen beizufügen, die die Vorraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung dokumentieren. Ferner sind die Gründe anzugeben, warum der Erwerb der neuen Staatsbürgerschaft beabsichtigt wird. Die zuständige Auslandsvertretung leitet den Antrag mit einer Stellungnahme zur Entscheidung an die Bundesverwaltung in Köln weiter.

Die Bundesverwaltung in Köln erhebt eine Gebühr von € 255,- für Erwachsene und € 51,- für minderjährige Kinder. Diese Gebühr wird gesondert angefordert und ist nicht im Vorfeld zu errichten. Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu € 191,25 festgelegt werden.

Im Fall der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung, besteht für zwei Jahre die Möglichkeit die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen zu erwerben. Ein neuer Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, sollte die Frist nicht ausreichen.

3) Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft

Die Reform hatte ebenfalls Auswirkungen auf eine mögliche Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. So können ehemalige Deutsche, die durch den Erwerb einer ausländischen, etwa der amerikanischen, Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erlangen. Dies ist auch bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland möglich, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Die Rückeinbürgerung setzt grundsätzlich die Unterhaltsfähigkeit, das Beherrschen der deutschen Sprache und der Nachweis von Bindungen an Deutschland voraus. Ebenfalls wird ein Krankenversicherungsschutz für Deutschland verlangt. Die Bereitschaft, die zweite Staatsangehörigkeit aufzugeben, erhöht die Chancen auf eine Wiedereinbürgerung. Will der Antragssteller die zweite Staatsangehörigkeit behalten, muss er einen Antrag entsprechend einer Beibehaltungsgenehmigung stellen. Es muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass bei Aufgabe der bisherigen Staatsanghörigkeit wesentliche Nachteile entstehen.


4) Fazit

Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes stellen für Deutsche, die im Ausland leben, ein interessantes Angebot dar. Erhält man doch durch eine Einbürgerung die gleichen Rechte der übrigen Staatsbürger. Gleichzeitig muss man jedoch nicht seine deutsche Staatsbürgerschaft und damit seine Verbindung in das Herkunftsland aufgeben. Eine Verbindung der deutschen und der amerikanischen Staatsbürgerschaft öffnet einem gleichzeitig den europäischen als auch den amerikanischen Raum. Wichtig ist insoweit, dass man durch die deutsche Staatsbürgerschaft nicht bloss in Deutschland als Staatsbürger behandelt wird. Vielmehr ist dies im heutigen vereinten Europa der Fall. 

Aufgrund der Auflockerung des Gesetzes durch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes besteht die Hoffnung, dass die Verwaltungspraxis etwaige Anträge auf Beibehaltungsgenehmigungen nicht restriktiv behandelt. Dies entspricht der Gesetzesbegründung und würde der Gesetzesänderung gerecht. So soll doch gerade die doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht werden.